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   OLG Hamburg, 14.02.2000 - 6 W 91/99   

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https://dejure.org/2000,8169
OLG Hamburg, 14.02.2000 - 6 W 91/99 (https://dejure.org/2000,8169)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.02.2000 - 6 W 91/99 (https://dejure.org/2000,8169)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14. Februar 2000 - 6 W 91/99 (https://dejure.org/2000,8169)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überhöhte Zwangsvollstreckungskosten; Zeitlicher Aufwand einer Möbelspedition für die Räumung einer Wohnung; Entfernung eines Teppichbodens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 885; GVKG § 11
    Kosten der Vollstreckung der Räumung von Wohnraum

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2000, 602
  • NZM 2000, 575
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Hamburg, 30.08.1999 - 307 T 33/98
    Auszug aus OLG Hamburg, 14.02.2000 - 6 W 91/99
    den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 30. August 1999 unter dem Aktenzeichen 307 T 33/98 aufzuheben, die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 11. Februar 1998 unter dem Aktenzeichen 616 M 6560/97 zurückzuweisen.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst auf die ausführliche und sorgfältige Begründung der landgerichtlichen Entscheidung Bezug (abgedruckt in MDR 1999, 1526).

    Auch der Senat sieht keine Veranlassung, sich grundsätzlich mit der Frage zu befassen, ob die so genannte Hamburger Räumung (vgl. dazu Nies in einer Anmerkung zur Entscheidung des Landgerichts, abgedruckt MDR 1999, 1526, 1527) mit den Verpflichtungen eines Gerichtsvollziehers bei der Durchführung von Räumungsvollstreckungen in Einklang zu bringen ist.

  • OLG Hamm, 10.02.2015 - 25 W 277/14

    Zulässigkeit der Beschwerde des Gerichtsvollziehers gegen eine den Kostenansatz

    Als Ausnahme von diesem allgemein anerkannten Grundsatz wird allerdings zum Teil die Auffassung vertreten, der Gerichtsvollzieher sei jedenfalls aber dann beschwerdebefugt, wenn er in seinem eigenen Kosteninteresse betroffen sei (OLG Hamburg, NZM 2000, 575; Schmidt/Brinkmann in MüKo, aaO., § 793 ZPO, Rn. 7; Lackmann in Musielak, 11. Aufl. (2014), § 793 ZPO, Rn. 4; Preuß in Beck OK, ZPO, Stand: 15.03.2014, Edition 12, § 793 ZPO, Rn. 10; Hartmann in Kostengesetze, 44. Auflage (2014), § 5 GvKostG, Rdn. 9).
  • OLG Frankfurt, 09.08.2017 - 18 W 15/16

    Zur Beschwerdebefugnis des Gerichtsvollziehers im Kostenansatzverfahren nach § 5

    Zudem hat der Gesetzgeber auch bei den im Zuge des zweiten - am 1. August 2013 in Kraft getretenen - Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vorgenommen Änderungen des GvKostG trotz der seit vielen Jahren kontrovers beurteilten Frage des Beschwerderechts des Gerichtsvollziehers im Kostenansatzverfahren (verneinend: vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 10.2.2015 - I-25 W 277/14, zit. n. juris; LG Wiesbaden, Beschluss v. 31.10.1990 - 4 T 535/90, JurBüro 1991, 1233 ff.; LG Frankfurt am Main, Beschluss v. 6.10.1992 - 2/9 T 400/92, zit. n. juris; LG Mannheim, Beschluss v. 21.8.2015 - 10 T 67/14, JurBüro 2014, 665; LG Lübeck, Beschluss v. 3.7.2014 - 7 T 269/14; NJW-RR 2014, 1407; Stöber in: Zöller, 31. Aufl. § 793 Rn. 4; bejahend: vgl. LG Berlin, Beschluss v. 9.12.1976 - 82 T 72/76 - zit. n. juris; OLG Hamburg, Beschluss v. 14.2.2000 - 6 W 91/99, NZM 2000, 575; BeckOK ZPO/Preuß ZPO, 24. Ed. 1.3.2017, § 793 Rn. 9-10; Musielak/Voit ZPO, 14. Aufl., § 793 Rn. 4) keine Veranlassung gesehen, eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass dem Gerichtsvollzieher im Vollstreckungsverfahren als Organ der Zwangsvollstreckung kein Beschwerderecht (vgl. Stöber in: Zöller, 31. Aufl., § 766 Rn. 37 m.w.N.) zusteht, gesetzlich zu verankern.
  • LG Freiburg, 22.01.2014 - 3 T 177/13

    Gerichtsvollzieherkosten: Verbindung eines Antrags auf Versuch der gütlichen

    Zwar ist der Gerichtsvollzieher durch eine gerichtliche Entscheidung, die seinen Kostenansatz herabsetzt, mittelbar in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt, weil sich durch die Entscheidung die ihm überlassenen Gebührenanteile mindern (für eine Erinnerungs- und Beschwerdebefugnis in einer solchen Konstellation daher OLG Hamburg MDR 2000, 602; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 793 Rn. 4; Münchener Kommentar zur ZPO/Schmidt/Brinkmann,a.a.O., § 793 Rn. 7).
  • KG, 19.02.2013 - 121 Ss 10/13

    Untreue durch einen Gerichtsvollzieher

    Die Angeklagte M war als Gerichtsvollzieherin allen an der Zwangsvollstreckung Beteiligten gegenüber verpflichtet, die Kosten möglichst gering zu halten (vgl. OLG Hamburg MDR 2000, 602; LG Stuttgart DGVZ 1990, 172, 173; LG Saarbrücken DGVZ 1985, 92).
  • LG Lübeck, 03.07.2014 - 7 T 269/14

    Gerichtsvollzieherkosten: Beschwerde des Gerichtsvollziehers gegen die Aufhebung

    Ob ein Gerichtsvollzieher durch eine gerichtliche Entscheidung im Kostenansatzverfahren nach § 5 GvKostG, die seinen Kostenansatz herabsetzt, unmittelbar in eigenen Rechten betroffen ist, ist umstritten (für eine Beschwerdebefugnis des Gerichtsvollziehers z.B.: OLG Hamburg NZM 2000, 575; Schmidt/Brinkmann in: MüKo, 4. Aufl. (2013), § 793 ZPO, Rn. 7; Lackmann in: Musielak, 11. Aufl. (2014), § 793 ZPO, Rn. 4; Preuß in: Beck'scher Onlinekommentar, Stand: 15.03.2014, Edition 12, § 793 ZPO, Rn. 10; gegen eine Beschwerdebefugnis des Gerichtsvollziehers z.B.: LG Freiburg NJOZ 2014, 531; LG Konstanz BeckRS 2002, 10870; Stöber in: Zöller, 30. Aufl. (2014), § 766 ZPO, Rn. 37).
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